Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Kaffeeplan GmbH & Co. KG, Scipiostraße 5, 28279 Bremen

Stand 11/2010
 

1.) Allgemeines
Allen Angeboten und Verkäufen liegen ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dieses gilt auch für künftige Angebote und Verkäufe. Entgegenstehende  Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2.) Angebot und Entwurf
Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich für Preise und Lieferung. Das erste Angebot wird in der Regel kostenlos abgegeben. Für weitere Angebote behalten wir uns Berechnung vor. Planungsarbeiten und Entwürfe sind kostenpflichtig. Sie werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag im Umfange der Angebotsgrundlage zustande kommt. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Zuwiderhandlungen behalten wir uns Regressansprüche vor. Abbildungen, Maße, Gewichte, Farben usw. sowie technische Angaben die in Katalogen und anderen Druckwerken enthalten sind, sind Annäherungswerte. Änderungen bleiben vorbehalten.

3.) Auftragsbestätigung
Erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich, für uns erst ab schriftlicher Bestätigung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Preise sind freibleibend, in jedem Fall gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung maßgebliche Tagespreis. Bestellte Mengen können von uns auf Verpackungseinheit verändert werden. Sollte sich nach erfolgter Auftragsannahme durch eingeholte Auskünfte oder sonstige Umstände eine Gefährdung des Zahlungsanspruches herausstellen, sind wir berechtigt, Sicherstellung oder Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.) Lieferzeit
Die angegebene Lieferzeit gilt, auch wenn ein fester Termin genannt ist, nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten klargestellt und beide Parteien über die Bedingungen des Geschäftes einig sind. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet anderer Rechte aus dem Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, mit dem der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder aus einem anderen Abschluss im Verzug ist. Verspätete Lieferungen müssen angenommen werden. Eintritt unvorhergesehener Betriebsstörungen (Streiks, Bahnsperren usw.) bei uns oder bei unseren Vorlieferanten entbindet uns nach unserer Wahl von Lieferungsverpflichtungen und Terminen für einen Teil oder den gesamten Auftrag, mindestens für die Zeit der Störung. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung kann von uns als selbständiges Geschäft abgewickelt und getrennt berechnet werden. Mit Beginn der vereinbarten Lieferfrist sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder will der Besteller die Ware zu diesem Zeitpunkt nicht abnehmen, sind wir berechtigt die Ware bei uns einzulagern und zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche durch diese Maßnahmen entstehenden Mehrkosten können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung abgerufen werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir ohne Abruf zur Lieferung berechtigt. Nimmt der Besteller die Ware zum vereinbarten Liefertermin bzw. nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht ab oder kommt er den vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen nicht nach, sind wir berechtigt, die Lieferung abzulehnen und ohne weiteren Nachweis einen Schadensanspruch geltend zu machen. Bei Nichterfüllung des Auftrages durch den Auftraggeber gilt 25% der Auftragssumme als Schadenersatz vereinbart. Dieser Schadenersatz ist zur sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung weitergehender Schäden ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.

5.) Versand und Gefahrenübergang
Versand oder Lieferung erfolgt – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist – ab Lager Bremen, bzw. ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn frei Bestimmungsort vereinbart sein sollte. Versandweg, Beförderung und Verpackung sind unserer Wahl und Ausschluss jeder Haftung überlassen. Andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Lager bzw. ab Werk geliefert zu berechnen.

6.) Montage
Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass sie ungehindert durchgeführt werden kann. Wartezeiten oder nochmalige ohne unser Verschulden erforderliche Reisen gehen zu Lasten des Bestellers. Zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Besteller Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- und Hebewerkzeuge zu beschaffen. Erweisen sich Öffnungen in den Gebäuden zur Hereinschaffung von Teilen oder Geräten als zu klein, sind alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnungen oder Zerlegung der Teile sowie für Fehl- und Wartezeiten vom Auftraggeber zu tragen. Maurer-, Putz-, Maler-, Zimmer-, Installations- und Elektroanschlussarbeiten sind in unseren Angeboten nicht enthalten. Diese sind bauseitig durch am Ort zugelassenen Handwerker auszuführen. Werden durch uns Geräte angeschlossen, müssen bauseitig alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasanschlüsse, am Aufstellungsort,  bis an die Geräte geführt sein. Diese Anschlüsse erfolgen gegen Berechnung.

7.) Eigentumsvorbehalt
Bei allen Lieferungen machen wir es zur Bedingung, dass die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen unser Eigentum bleibt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Käufer zur Herausgabe der Liefergegenstände verpflichtet. Die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Wird die gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung für Rechnung eines anderen Gläubigers gepfändet, sind wir von dieser Pfändung unter Benennung des Gerichtsvollziehers in Kenntnis zu setzen, damit wir gegen diese Pfändung Einspruch erheben können.

8.) Zahlungsbedingungen – verspätete Zahlung
Soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen ohne Rücksicht auf Mängelrügen, sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skontoabzug oder sonstige Abzüge sind nicht gestattet. Ebenso ist ein Einbehalt bei etwaigen Mängeln nicht gestattet. Für Einrichtungsaufträge Aufträge für Sonderanfertigung (z. B. für maßgefertigte Geräte) sowie für Aufträge von neuen Kunden gelten folgende Zahlungsvereinbarungen: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft, Rest sofort nach Erhalt der Abschlussrechnung. Bei uns unbekannten Bestellern behalten wir uns den Versand per Nachnahme bzw. Vorkasse des gesamten Rechnungsbetrages vor. Ab Fälligkeitsdatum der Rechnungen berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 2% über den banküblichen Zinsen für Bankkredite, ohne das es einer Inverzugsetzung bedarf. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Wechselsteuer, Bank-, Diskont- und Einzugsspesen sowie alle sonstigen durch die Wechseldiskontierung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort, ohne Abzug, in bar zu vergüten. Kommt der Besteller uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug, geht ein Wechsel oder Scheck zu Protest, oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungsfristen oder die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort zur Zahlung fällig.

9.) Gewährleistungen
Für alle Mängel der Lieferung haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche, und zwar wie folgt:
Alle Teile in fabrikneu gelieferten Waren, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes –
insbesondere wegen Fabrikations- und Materialmängel – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, werden unentgeltlich, nach Wahl des Verkäufers, ausgebessert oder neu geliefert. Die Unentgeltlichkeit umfasst dabei allein den Ersatz des schadhaften Teils bzw. Gerätes, während Reise- oder Transportkosten, zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind. Verzögern sich Versand, Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Die Gewährleistung gilt nicht für gebraucht gelieferte Waren oder Verschleißteile (z.B. elektrische Leuchtmittel, Dichtungen etc.). Für Fabrikate oder Sonderkonstruktionen, die entgegen dem Rat des Verkäufers, dennoch auf ausdrückliches Verlangen des Käufers geliefert und eingebaut werden, übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung, sondern tritt lediglich die ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller an den Käufer ab. Soweit Geräte zum Anschluss an bauseitige Systeme geliefert werden, z.B. Abzugshauben an das bauseitige Be- und Entlüftungssystem, erfolgt eine Gewährleistung nur für einwandfreie Materialbeschaffenheit niemals für die Funktion der  bauseitigen Systeme. Es wird des weiteren keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Eingriffe des Käufers oder Dritter, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, unterlassene oder unsachgemäße Reinigung oder nicht durch den Verkäufer zugelassene Reinigungsmittel entstehen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Ferner lehnt der Verkäufer jegliche Gewährleistung ab, für Schäden und Folgeschäden, die durch die Verwendung von Hochdruckreinigungsgeräten oder Schwallwasser verursacht werden. Der Nachweis der Mängelverursachung obliegt dem Käufer. Die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen allein dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht übertragbar. Sonstige Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen  den Verkäufer sind ausgeschlossen.

10.) Garantien
Der Käufer erhält vom Verkäufer keine Garantien. Garantien der Hersteller bleiben hiervon unberührt.

11.) Versicherungen
Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden ab Gefahrenübergang zu versichern.

12.) Kundendienstarbeiten
Für Kundendienstarbeiten gelten die am Tage des jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen Sätze als vereinbart. Sofern Pauschalsätze für die Anfahrt berechnet werden gelten diese auch dann, wenn der Kundendiensteinsatz als „gelegentlich“ angefordert wurde. Werden in Rahmen von Kundendiensteinsätzen gleichzeitig Waren ausgeliefert, kommen trotzdem die Pauschalsätze für die Anfahrt zur Anrechnung. Kundendienstrechnungen sind sofort an den Monteur zu zahlen.

13.) Preise und Verpackung
Die Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten der Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung wird von uns zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Soll anfallende Transportverpackung von uns zurück genommen werden, so geschieht dies im Rahmen der jeweiligen Anlieferung für die betreffende Ware kostenlos. Spätere Abholung erfolgt nur gegen Berechnung der uns dadurch entstehenden Kosten für Fahrten- und Arbeitszeiten. Bei Verträgen, in denen die Preise offen gelassen sind, werden diese nach den am Tage der Übergabe gültigen Kosten und Preisen verbindlich von uns berechnet. Werden für Nachbestellungen keine neuen Preise vereinbart, so gelten für die Preisabrechnung unsere zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise.

14.) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für alle sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechselklagen, auch wenn die Wechsel an einem anderen Ort zahlbar sind, werden ausschließlich durch unseren Sitz bestimmt. Für uns sind nur diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verbindlich. Sollte eine ihrer Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Nachbestellungen und für solche Bestellungen die nicht mittels besonderen Formulars erfolgen.